Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. Mai 1995
§ 45
§ 45 – Verwendung von Kennziffern(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
(1) Eine nach Artikel 46 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/33 erforderliche Angabe kann nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 5 Unterabsatz 2 durch einen Code nur ersetzt werden, wenn in der Etikettierung die Angabe eines anderen an der Vermarktung beteiligten Betriebes mit Name und Anschrift in der Europäischen Union enthalten ist. (2) Der Code besteht aus einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer unter Voranstellung des Buchstabens „D“ und der Angabe des Landes mit der Abkürzung gemäß Anlage 11.
Kurz erklärt
- Ein Code kann bestimmte Angaben ersetzen, wenn andere Informationen über einen beteiligten Betrieb in der EU auf dem Etikett stehen.
- Der Code wird von der zuständigen Behörde vergeben.
- Der Code beginnt mit dem Buchstaben „D“.
- Nach dem „D“ folgt eine Kennziffer.
- Das Land wird durch eine Abkürzung gemäß Anlage 11 angegeben.